7 lung]). Das Strafverfahren steht nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen das Institut der Unschuldsvermutung zu verkennen, wenn er ausführen lässt, «wenn die Beschuldigte 2 das Gegenteil zu behaupten gedenkt, so ist sie gehalten, dies endlich zu beweisen». Eine (insbesondere zu Unrecht) beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren gegen sich überhaupt nichts zu beweisen. Das generelle Vorgehen des Beschwerdeführers ist insgesamt als an der Grenze zum Obstruktiven zu bezeichnen.