Mit anderen Worten kann das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Beschuldigten – selbst wenn es zutreffen würde – den Tatbestand von Art. 146 StGB nicht erfüllen, weil es eindeutig an einem objektiven Tatbestandsmerkmal fehlt. Bereits deswegen ist die Nichtanhandnahme richtig. Es bleibt dem Beschwerdeführer offen, das angeblich mangelhafte Mandatsverhältnis weiterhin im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen (vgl. dazu Replikbeilage H [Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Mai 2020 betreffend