Der Schaden, welchen der Beschwerdeführer indirekt geltend macht, trat bei ihm mithin bereits durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 27. April 2018 ein. Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig über die Vollstreckbarkeit dieses Urteils befunden. Durch die Feststellung der Vollstreckbarkeit des Genfer Berufungsurteils durch das Regionalgericht Bern-Mittelland erwächst dem Beschwerdeführer an sich kein «weiterer» Vermögensschaden. Mit anderen Worten kann das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Beschuldigten – selbst wenn es zutreffen würde – den Tatbestand von Art.