4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden (vorne E. 2). Darüber hinaus ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Selbst wenn es sich so zugetragen hätte, dass die Beschuldigte durch E.________ nicht ordnungsgemäss als Rechtsvertreterin im definitiven Rechtsöffnungsverfahren mandatiert worden wäre, ist von vornherein fraglich, ob es überhaupt zu einem Vermögensschaden gekommen sein könnte bzw. kommen kann.