251 StGB darstellt […]. Unter Vorbehalt der Untersuchung, die nun von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführt werden muss, lässt sich schliessen, dass Frau Rechtsanwältin B.________ in der Tat ohne Anwaltsmandat von Frau E.________ vor den bernischen Gerichtsbehörden gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich sowohl aufgrund des offensichtlich nicht vorhandenen Kontakts zwischen Rechtsanwältin B.________ und ihrer Mandantin, als auch aufgrund der Unterschiedlichkeit der Unterschriften, einerseits auf der Vollmacht vom 9. Dezember 2019, und anderseits auf dem vom 17. April 2015 datierten Scan in spanischer Sprache […].