als «Beilage 0» am 24. Januar 2020 eingereicht hat. Diese beiden Unterschriften […] wurden offensichtlich nicht einmal von der gleichen Hand geschrieben: die zweite Unterschrift ist mit einer starken und ziemlich klaren Schrift geschrieben während diejenige von 2015 mit zitterndem und kaum kontrolliertem Schriftzug geschrieben wurde. Heute scheint deshalb festzustehen, dass die Vollmacht vom 9. Dezember 2019 vermutlich eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB darstellt […].