von seinem Klienten das Mandat bestätigen zu lassen. Somit ist eindeutig, dass die Beschuldigte 2 keinerlei direkten Kontakt mit der angeblichen Mandantin hat. […] Wenn die Beschuldigte 2 das Gegenteil zu behaupten gedenkt, so ist sie gehalten, dies endlich zu beweisen. Im Übrigen hat sie denn auch nur eine gescannte Kopie eines vom 9. Dezember 2019 datierten Dokumentes eingereicht, das in einer Sprache verfasst wurde, die Frau E.________ erwiesenermassen nicht spricht.