In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer (in teilweise weder sprachlich noch inhaltlich vollständig nachvollziehbarer Weise) darlegen was folgt: Die am 13. Mai 2020 an die Beschwerdekammer adressierte Rechtsschrift […] hat die Beschuldigte 2 mehrere Arbeitsstunden gekosten und vermutlich auch die Übersetzung oder Korrektur durch eine deutschsprachige Person erfordert. Eine solche Arbeit kostet […] mindestens CHF 3000.-. Wenn […] B.________ in Kontakt mit Frau E.________ gestanden hätte, ist es nicht denkbar, dass sie soviel Energie investiert hat, wenn es doch genügt hätte, Frau E.____