5 te habe lediglich den Willen ihrer Mandantin umgesetzt. Nämlich, vom Beschwerdeführer die Zahlung eines Betrages einzutreiben, der ihr als Genugtuung im Strafverfahren gegen ihn zugesprochen worden sei. 4.5 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer (in teilweise weder sprachlich noch inhaltlich vollständig nachvollziehbarer Weise) darlegen was folgt: