Das Ziel des Beschwerdeführers scheine die Wiedereröffnung des Strafverfahrens gegen ihn zu sein. Er versuche, von den Berner Strafverfolgungsbehörden eine neue und unterschiedliche Stellungnahme zu einem Fall zu erlangen, über welchen das Bundesgericht im November 2019 endgültig entschieden habe. Der Straftatbestand des Betrugs sei eindeutig nicht erfüllt. Es fehlten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Die unterzeichnende Anwältin / Beschuldig-