Drittens existierten angesichts des Schreibens, in welchem E.________ ihren Willen bestätige, die Anwältin anzuweisen, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuteten, dass das Dokument gefälscht worden wäre. Die vorgelegte Kopie reiche aus, um festzustellen, dass alle Bedingungen erfüllt seien, damit E.________ als Privatklägerin am Prozess habe teilnehmen können. Diese Darlegungen erlaubten den Schluss, dass E.________ den Willen gehabt habe, am Verfahren gegen den Beschwerdeführer teilzunehmen und von ihm eine Genugtuungszahlung einzufordern.