Das Bundesgericht habe mit Urteil 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 erstens festgestellt, dass, indem E.________ verschiedene Dokumente unterschrieben habe – durch welche sie sowohl ihre Anwältin eingesetzt als auch den Beschwerdeführer angezeigt und Zivilklage gegen ihn erhoben habe –, sie ihre Bereitschaft belegt habe, Privatklägerin zu werden. Zweitens habe E.________ nicht gesagt, dass sie «gegen niemanden vorgehen» könne, weil sie eine Zeugin Jehovas sei, sondern dass sie «yo no puedo proceder en mal de nadie», d.h. dass sie niemandem schaden könne.