Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor: Sollte es tatsächlich so sein, dass die Beschuldigte von E.________ nicht als Vertreterin im Rechtsöffnungsverfahren mandatiert worden wäre, sei bereits fraglich, ob es dadurch zu einem Vermögensschaden gekommen sein könnte. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass E.________ sowohl früher als auch aktuell Kenntnis davon gehabt habe bzw. habe, dass die Beschuldigte in ihrem Namen prozediere. 4.4 Die Beschuldigte macht geltend, die Argumente des Beschwerdeführers seien die gleichen wie diejenigen, welche er im Strafverfahren gegen sich selber vorgebracht habe.