4 vom Januar 2020 – somit nach allen in der Affäre «C.________» gefällten Gerichtsentscheiden – dargelegt, dass E.________ nur eine «angebliche Beschwerdeführerin» sei. Es sei unmöglich, dass die Beschuldigte im Auftrag von E.________ auftrete. Dass Letztere alt und möglicherweise schwach sei, hindere sie nicht daran, jemanden zu bitten, sie per Video aufzunehmen, um das Mandat sowie ihre Absicht, gegen den Beschwerdeführer in Bern vor Gericht vorzugehen, zu bestätigen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor: