Ein solcher begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (BGE 122 IV 197). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte habe «im Kanton Bern ein Gerichtsverfahren im Namen von Frau E.________ angestrengt». Es ist anzunehmen, dass damit das Gesuch um definitive Rechtsöffnung im Namen von E.________ gemeint ist. Insoweit macht der Beschwerdeführer einen Betrug zu seinem Nachteil wie folgt geltend: Sofern E.________ ihre Religion (Zeugin Jehovas) nicht aufgegeben habe, habe diese nie die Absicht gehabt, rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.