Des Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorliegend wird der Beschuldigten sinngemäss Prozessbetrug vorgeworfen: Ein solcher begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (BGE 122 IV 197).