Der Beschwerdeführer geht in seiner Replik nicht auf die generalstaatsanwaltschaftliche Argumentation ein bzw. zeigt jedenfalls nicht auf, wieso sie rechtlich falsch sein sollte. Er bringt bloss (erneut) vor, die Situation sei «schwerwiegend», denn es sei keine geringere Autorität als die Bernische Justiz, welche – neben dem Beschwerdeführer – Ziel eines Betrugsversuchs geworden sei.