Als unmittelbar geschädigte Person gelte der Vermögensinhaber. Soweit der Beschwerdeführer einen Betrug(-sversuch) zum Nachteil der Bernischen Justiz geltend mache – dies durch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das die Beschuldigte eingereicht hätte – sei er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, weil damit nicht sein eigenes, sondern wenn schon das Vermögen des Kantons Bern geschädigt würde. Der Beschwerdeführer geht in seiner Replik nicht auf die generalstaatsanwaltschaftliche Argumentation ein bzw. zeigt jedenfalls nicht auf, wieso sie rechtlich falsch sein sollte.