115 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung sei, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts sei (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Der Tatbestand des Betrugs schütze das Vermögen. Als unmittelbar geschädigte Person gelte der Vermögensinhaber.