Dies könne aber offen gelassen werden: Zur Beschwerdeführung legitimiert sei jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides habe. Dieses sei grundsätzlich beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gelte die geschädigte Person, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person sei, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt oder gefährdet worden sei oder hätte verletzt oder gefährdet werden sollen (Art. 115 Abs. 1 StPO;