385 Abs. 2 StPO abzusehen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 288 vom 13. November 2019 E. 3.2). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Eintretensfrage aus, der Beschwerdeführer werfe der Beschuldigten neu vor, sie habe – im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens – mittels eines Formulars ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Regionalgericht Bern-Mittelland gestellt, ohne dafür mandatiert gewesen zu sein. Ob sich der Beschwerdeführer damit noch innerhalb des Streitgegenstandes befinde, welcher sich aus der angefochtenen Verfügung ergebe, sei fraglich. Dies könne aber offen gelassen werden: