Die Begründung in der Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf die Beschuldigte 2, weswegen zu folgern ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend eine unbekannte Täterschaft nicht anficht. Andernfalls wäre auf die Beschwerde insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten, da bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern von der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO abzusehen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 288 vom 13. November 2019 E. 3.2).