BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Begründung in der Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf die Beschuldigte 2, weswegen zu folgern ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend eine unbekannte Täterschaft nicht anficht.