Unabhängig davon, dass der Privatkläger gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 14.11.2019 einen Antrag auf Revision gestellt hat, ist nicht einzusehen, in welcher Weise sich die Rechtsanwältin B.________ oder andere Personen durch das Stellen eines Gesuches um definitive Rechtsöffnung für eine rechtskräftige Forderung strafbar gemacht haben könnten.