eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 30‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 25.09.2006 zu leisten. Das durch Rechtsanwältin B.________ im Auftrag von Frau E.________ gestellte Gesuch um definitive Rechtsöffnung betrifft diese oben erwähnte rechtskräftige Genugtuungszahlung, zu welcher der Privatkläger C.________ rechtskräftig mit Urteil des Genfer Berufungsgerichtes verurteilt worden ist. Unabhängig davon, dass der Privatkläger gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 14.11.2019 einen Antrag auf Revision gestellt hat, ist nicht einzusehen, in welcher Weise sich die Rechtsanwältin B.___