Die Beschuldigte beantragte am 13. Mai 2020, «das Obergericht [muss] die Verfügung […] vom 2. April 2020 für richtig erklären und die Beschwerde […] vom 17. April 2020, im Umfang seiner Zulässigkeit, abweisen». Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juni 2020 und stellte neu die folgenden Anträge: Vorfrageweise : 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird für das vorliegende Verfahren und die Fortsetzung des Strafverfahrens gutgeheissen.