Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. April 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. April 2020 sei aufzuheben und die Sache zwecks Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte beantragte am 13. Mai 2020, «das Obergericht [muss] die Verfügung […] vom 2. April 2020 für richtig erklären und die Beschwerde […] vom 17. April 2020, im Umfang seiner Zulässigkeit, abweisen».