Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. April 2020 (BM 20 11020+21) Erwägungen: 1. Am 2. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft und gegen Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2 oder Beschuldigte) wegen angeblichen Betrugs, eventuell anderer Delikte, nicht an die Hand. Dagegen erhob C.___