13 deckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Die ebenfalls vorgeschlagene Beiordnung einer Bewährungshilfe könnte nur, wie die Verteidigung zu Recht ausführt, in Bezug auf eine Wiederholungsgefahr Wirkung entfalten. Dieser Haftgrund ist jedoch vorliegend offen gelassen worden. Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.