Auch wenn die türkische Botschaft erst auf Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung hin ein Ausweisduplikat ausstellt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte. Gleiches gilt soweit ein Untertauchen in der Schweiz betreffend. Eine Meldepflicht, welche ebenfalls vom Beschwerdeführer genannt wird, vermag der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht auch nicht wirksam zu begegnen. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, verbliebe dem Beschwerdeführer innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen.