Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. 6.3 Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass die angebliche Fluchtgefahr mit kombiniert angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend verringert werden könnte. Dem kann sich die Beschwerdekammer nicht anschliessen. Auch wenn die türkische Botschaft erst auf Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung hin ein Ausweisduplikat ausstellt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte.