Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 2. Juli 2020 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des mehrfachen Betrugs, evtl. gewerbsmässig begangen, droht noch keine Überhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.