Verfahrensgegenstand bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau bzw. beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau war ein anderer (vgl. Strafregisterauszug, Beilagen zum Haftanordnungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2020 [Akten KZM 20 8]). Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht. Die Frage, ob auch die weiteren von der Staatsanwaltschaft angerufenen besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden.