Dass eine Schriftensperre gegen eine Fluchtmöglichkeit sprechen würde, trifft nicht zu (vgl. dazu E. 6.3 hiernach). 5.4 Insgesamt überwiegen somit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Dass der Beschwerdeführer die Schweiz als seine «Heimat» empfindet, ändert daran nichts. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht dem Strafverfahren entziehen würde. Dass er sich angeblich