Zum einen ist fraglich, wie er die Rückzahlung bewerkstelligen will, zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er damit bis Abschluss der Strafuntersuchung zuwarten will, hat er doch bereits zugegeben, zumindest teilweise Investitionsbeträge nicht bestimmungsgemäss verwendet zu haben. Weiter kann auch aus seinem Aussageverhalten nicht geschlossen werden, dass er sich im Fall einer Freilassung weiterhin den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die aktuelle Covid- 19-Lage nichts zu seinen Gunsten ableiten.