Von Fluchtgefahr könne daher nicht ausgegangen werden. Auch die potentiell drohende Strafe sei nicht so hoch, als dass er deswegen fliehen und damit eine spätere Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen würde. Zudem wäre eine Flucht aufgrund der COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen fast nicht möglich und/oder könnte mit einer Schriftensperre verhindert werden. 5.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach nach wie vor von Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse, vollumfänglich an.