Betrug fällt somit nicht wegen offensichtlicher Mitverantwortung der Geschädigten dahin. Gleiches gilt für den Einwand, wonach ein Teil der Investoren ihn zur Weiterverfolgung der Projekte gedrängt haben soll. Dass Z.________ anstelle der Rückgabe seiner Investition anfänglich lieber die versprochenen Fotos gehabt hätte, lässt diesen Schluss nicht zu (Einvernahme von Z.________ vom 30. Januar 2020 Z. 233-246). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Diebstahlsvorwurfs zum Nachteil von M.________ ein dringender Tatverdacht vorliegt.