Antworten auf kritische Fragen hat der Beschwerdeführer – zumindest Z.________ gegenüber – so beantwortet, dass nicht mit einer Überprüfung gerechnet werde musste (vgl. dessen Einvernahme vom 30. Januar 2020 Z. 322 ff., wonach er deshalb nicht stutzig geworden sei beim Preis von nur CHF 5‘000.00 für ein «Photo Agreement», weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, das X.________ ein guter Freund von ihm sei; Anmerkung der Beschwerdekammer: beim Kürzel «X.________» handelt es sich um Y.________]). Der dringende Tatverdacht betreffend Betrug fällt somit nicht wegen offensichtlicher Mitverantwortung der Geschädigten dahin.