Drehbücher gehabt zu haben. Davon, dass die Informationen des Beschwerdeführers leicht überprüfbar gewesen wären, kann nicht gesprochen werden. Immerhin handelte es sich um die Filmbranche und damit um eine Branche, in welcher das Andenken von und Diskussionen zu möglichen Projekten/Ideen nicht selten sind. Antworten auf kritische Fragen hat der Beschwerdeführer – zumindest Z.________ gegenüber – so beantwortet, dass nicht mit einer Überprüfung gerechnet werde musste (vgl. dessen Einvernahme vom 30. Januar 2020 Z. 322 ff.