Im Haftprüfungsverfahren erfolgt – wie erwähnt – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Geschädigten offensichtlich die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen haben missen lassen. Die Tatsache, dass E.________ und G.________ ein Geschäft/ein Restaurant führen und daher in geschäftlichen Beziehungen keine Laien sein dürften, ändert nichts an dieser Folgerung. Der Beschwerdeführer war als Schauspieler und Profisportler (Karate) bekannt. Teilweise entstanden die Kon-