Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss gelangt ist, dass sich der bisherige dringende Tatverdacht nicht nur weiter verdichtet, sondern auch auf weitere Sachverhalte ausgedehnt hat. Wie es weiter zutreffend festgehalten hat, spricht derzeit auch nicht eine angebliche Mitverantwortung der Geschädigten gegen die Betrugsvorwürfe. Im Haftprüfungsverfahren erfolgt – wie erwähnt – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen.