Investoren nie über die angeblichen Schwierigkeiten bei der Realisierung derselben informiert hat. Eine entsprechende Information dürfte sich für einen seriösen Unternehmer auch in der Filmbranche ziemen. Stattdessen ist der Beschwerdeführer – zumindest für einen Teil der Geschädigten – unerreichbar und unauffindbar gewesen (so z.B. für F.________ [vgl. dessen Einvernahme vom 24. Januar 2020 Z. 344-381, insbesondere Z. 352 f.] und G.________ [vgl. dessen Einvernahme vom 4. Februar 2020 Z. 392 ff.]).