Abgesehen davon, dass konkrete Anhaltspunkte für reelle und für ihn realisierbare Projekte nicht ausgemacht werden können, ist es für die Beschwerdekammer mehr als fraglich, wie der Beschwerdeführer in dieser Ausgangslage echte Film- und Fotoprojekte hätte realisieren wollen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er «gute Projekte entwickelt» und mit diesen einfach Pech gehabt habe, beziehungsweise angeblich unglücklicherweise «wirtschaftlich gescheitert» sei, stellt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – tatsächlich die Frage, weshalb er – wenn dem so wäre – die