_) und dass ein Kampftrainer, ein Regisseur (angeblich W.________) und ein Vertreter einer Produktionsfirma «erschienen» sind, kann der Beschwerdeführer – wie erwähnt – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Betrugsvorwurf entfällt nicht deshalb, weil ein Teil des Geldes «bestimmungsgemäss», d.h. für die angeblichen Projekte, verwendet worden sein soll. Die Akten erlauben ebenso den Schluss, dass die entsprechenden Investitionen zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins ernsthafter Projekte getätigt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für seine angeblichen Projekte bereits Personen ausgesucht/kontaktiert hatte und sich gewisse davon in AC.