Dass das Filmprojekt «T.________» im Jahr 2015 kurz vor Drehstart gestanden haben soll, kann somit nicht ernstlich behauptet werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass es sich um ein ernsthaftes Projekt gehandelt hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Investitionsbeträge tatsächlich für angebliche Projekte ausgegeben hat bzw. hat ausgeben lassen (z.B. für die Bezahlung des Flugtickets von L.________) und dass ein Kampftrainer, ein Regisseur (angeblich W.________) und ein Vertreter einer Produktionsfirma «erschienen» sind, kann der Beschwerdeführer – wie erwähnt – nichts zu seinen Gunsten ableiten.