___ – nicht nachvollziehen. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf auf die Aussagen von L.________ abgestellt werden. Widersprüchlichkeiten, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellen würden, sind nicht erkennbar. Gemäss Aussagen von L.________ hatte der Beschwerdeführer ihr im Jahr 2015 die Hauptrolle im von ihm angeblich lancierten Filmprojekt «T.________» und eine Gage von CHF 90‘000.00 zuzüglich Gewinnbeteiligung versprochen. Hierfür reiste sie im Sommer/Herbst 2015 in die AB.________ (Land). Dort angekommen, hatte sie laut ihren Angaben jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Filmset oder etwas Ähnliches gesehen. Andere Schauspieler seien nie aufgetaucht.