Ob der Beschwerdeführer anlässlich der angeblichen Einvernahme vom 2. April 2020 weitere Angaben gemacht hat, kann die Beschwerdekammer mangels Einreichung des entsprechenden Einvernahmeprotokolls nicht beurteilen. Soweit das Filmprojekt aus dem Jahr 2015 betreffend führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass dieses weiter fortgeschritten gewesen sei als dasjenige im Jahr 2018. Man sei kurz vor Drehstart gestanden (Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 312). Dass dem so gewesen sein soll, kann die Beschwerdekammer gestützt auf die Akten – insbesondere mit Blick auf die Aussagen von L.________ – nicht nachvollziehen.