derzeitigen angeblichen Film-/Serieangeboten schwammig (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2020 Z. 257 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang und mit Blick auf angebliche Kontakte zu Produktionsfirmen in AC.________ (Stadt) bisher keine Untersuchungen getätigt hat, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob der Beschwerdeführer anlässlich der angeblichen Einvernahme vom 2. April 2020 weitere Angaben gemacht hat, kann die Beschwerdekammer mangels Einreichung des entsprechenden Einvernahmeprotokolls nicht beurteilen.