Auch die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist muss gestützt auf die im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Akten bejaht werden: Die Beschwerdekammer kann trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach es sich um ernsthafte Projekte gehandelt habe, er lediglich bei der Umsetzung gescheitert sei, keine entscheidrelevanten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es sich bei den fraglichen Projekten um reelle und seriöse Projekte gehandelt hat. Vielmehr erlauben die im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen die gegenteilige Annahme. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Projekten sind äusserst vage gehalten.