6 Wie erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die diversen Investitionsbeträge erhalten zu haben und diese zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt und damit bestimmungswidrig verwendet zu haben. Auch die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist muss gestützt auf die im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Akten bejaht werden: Die Beschwerdekammer kann trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach es sich um ernsthafte Projekte gehandelt habe, er lediglich bei der Umsetzung gescheitert sei, keine entscheidrelevanten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es sich bei den fraglichen Projekten um reelle und seriöse Projekte gehandelt hat.